RS OGH 2009/11/19 7Ob628/81; 1Ob641/90; 3Ob133/01g; 5Ob22/02z; 2Ob114/03h; 2Ob248/08x; 4Ob106/09f

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Veröffentlicht am 24.09.1981
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Rechtssatz

Wie ganz allgemein der Anspruch auf den Ersatz des Wertes bestehen bleibt, wenn der zunächst eingetretene Nutzen später wegfällt, ist auch jener Bereicherte ersatzpflichtig, der die Sache veräußert oder verschenkt hat. Das Ausmaß des Ersatzanspruches richtet sich dabei nach der Redlichkeit des Bereicherten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019910

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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