RS OGH 1981/9/24 7Ob623/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1981
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Norm

ZPO §594
ZPO §595 Z1 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §596

Rechtssatz

Fällt in einem Fall, in dem die Rechtsnatur einer Vereinbarung als Schiedsvertrag oder Schiedsspruch strittig ist (hier: Festsetzung eines Auseinandersetzungsguthabens), der bestellte "Schiedsmann" den aufgetragenen "Schiedsspruch" ausdrücklich als solchen, so ist die Anfechtungsklage jedenfalls zulässig (kein "Nicht - Schiedsspruch"); ergänzend zu 5 Ob 84/69 = SZ 42/53 mit näherer Begründung).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 623/81
    Entscheidungstext OGH 24.09.1981 7 Ob 623/81
    Veröff: EvBl 1982/77 S 22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0045073

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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