Norm
StGB §51 Abs2Rechtssatz
Gibt der OGH der Berufung des Angeklagten, mit der dieser bedingte Strafnachsicht (hier nach § 43 Abs 2 StGB) begehrt, Folge, so überläßt er die Erteilung einer geeigneten Weisung zur Schadensgutmachung dem Erstgericht.Gibt der OGH der Berufung des Angeklagten, mit der dieser bedingte Strafnachsicht (hier nach Paragraph 43, Absatz 2, StGB) begehrt, Folge, so überläßt er die Erteilung einer geeigneten Weisung zur Schadensgutmachung dem Erstgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092379Dokumentnummer
JJR_19810930_OGH0002_0110OS00129_8100000_002