Norm
MRK Art6 Abs1 II3Rechtssatz
Von einem "parteiischen Gericht" im Sinne des Art 6 Abs 1 MRK kann grundsätzlich nur bei Mitwirkung eines gemäß den §§ 67, 68 StPO ausgeschlossenen (nicht aber eines allenfalls befangenen) Richters gesprochen werden.Von einem "parteiischen Gericht" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, MRK kann grundsätzlich nur bei Mitwirkung eines gemäß den Paragraphen 67, 68, StPO ausgeschlossenen (nicht aber eines allenfalls befangenen) Richters gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0074958Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009