Norm
StGB §33Rechtssatz
Der Umstand, daß besonders wertvolle, zum Teil unersetzlichen Kunstwerke gestohlen wurden, darf auch bei einem nach § 128 Abs 1 Z2 StGB qualifizierten Diebstahl als eigener Erschwerungsgrund berücksichtigt werden, ohne daß dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen wird.Der Umstand, daß besonders wertvolle, zum Teil unersetzlichen Kunstwerke gestohlen wurden, darf auch bei einem nach Paragraph 128, Absatz eins, Z2 StGB qualifizierten Diebstahl als eigener Erschwerungsgrund berücksichtigt werden, ohne daß dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091033Dokumentnummer
JJR_19811006_OGH0002_0090OS00069_8100000_004