RS OGH 1981/10/6 2Ob505/81

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Veröffentlicht am 06.10.1981
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Norm

MG §1 Abs3 Z1 C

Rechtssatz

Kein Umbau, wenn hinsichtlich bisher zu Abstellzwecken verwendeter Dachbodenräumlichkeiten die äußere und innere Gestaltung insbesonders auch der Wände, Decken und Fenster beibehalten wurden und nur statt der alten nunmehr neue elektrische Leitungen sowie statt der Holzfußböden nunmehr Parkettfußböden verlegt wurden bzw als Beheizung für die nunmehrige abgeschlossene Mansardenwohnung statt der bisher möglichen Ofenheizung (Kaminanschluß) eine Gasetagenheizung installiert wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 505/81
    Entscheidungstext OGH 06.10.1981 2 Ob 505/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0067412

Dokumentnummer

JJR_19811006_OGH0002_0020OB00505_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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