Norm
StGB §32 Abs3Rechtssatz
Eine hohe Sozialschädlichkeit des strafbaren Handelns stellt zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, ist jedoch gemäß § 32 Abs 3 StGB bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.Eine hohe Sozialschädlichkeit des strafbaren Handelns stellt zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund dar, ist jedoch gemäß Paragraph 32, Absatz 3, StGB bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0091102Dokumentnummer
JJR_19811006_OGH0002_0090OS00069_8100000_005