Norm
EO §355 Abs1 VIcRechtssatz
Bei Verhängung von Strafen nach § 355 Abs 1 EO bedarf es nicht einer Abweisung des "Mehrbegehrens" bezüglich Strafart und Höhe. Das gilt auch entsprechend für Anträge auf Androhung von Strafen. Eine solche hat bei der Exekutionsführung nach § 355 EO grundsätzlich zu unterbleiben.Bei Verhängung von Strafen nach Paragraph 355, Absatz eins, EO bedarf es nicht einer Abweisung des "Mehrbegehrens" bezüglich Strafart und Höhe. Das gilt auch entsprechend für Anträge auf Androhung von Strafen. Eine solche hat bei der Exekutionsführung nach Paragraph 355, EO grundsätzlich zu unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004775Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013