RS OGH 1992/12/16 3Ob58/81, 3Ob119/92

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Veröffentlicht am 08.10.1981
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Norm

EO §355 VIb
  1. EO § 355 heute
  2. EO § 355 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 355 gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  4. EO § 355 gültig von 01.10.2000 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  5. EO § 355 gültig von 01.04.1980 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 120/1980

Rechtssatz

Da nunmehr bereits im Exekutionsbewilligungsbeschluß eine Strafe zu verhängen ist, (§ 355 Abs 1 EO in der Fassung UWG-Nov. 1980), hat nicht mehr der Grundsatz zu gelten, daß nach Bewilligung der Exekution eine Strafe wegen neuerlichen Zuwiderhandelns erst nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses verhängt werden darf.Da nunmehr bereits im Exekutionsbewilligungsbeschluß eine Strafe zu verhängen ist, (Paragraph 355, Absatz eins, EO in der Fassung UWG-Nov. 1980), hat nicht mehr der Grundsatz zu gelten, daß nach Bewilligung der Exekution eine Strafe wegen neuerlichen Zuwiderhandelns erst nach Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses verhängt werden darf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0004519

Dokumentnummer

JJR_19811008_OGH0002_0030OB00058_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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