RS OGH 1981/10/12 Bkd34/81, Bkd92/89

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Veröffentlicht am 12.10.1981
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Norm

RAO §9 Abs2

Rechtssatz

Auch eine allgemeine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht enthebt einen Rechtsanwalt nicht einer gewissenhaften Prüfung ob durch die Preisgabe von Berufsgeheimnissen der Klient nicht etwa in einer anderen als lediglich der von ihm vorausgesehenen Richtung Nachteile zu befürchten hat.

Entscheidungstexte

  • Bkd 34/81
    Entscheidungstext OGH 12.10.1981 Bkd 34/81
  • Bkd 92/89
    Entscheidungstext OGH 14.10.1991 Bkd 92/89
    Vgl auch; Beisatz: Enthebt den Rechtsanwalt nicht einer gewissenhaften Prüfung, ob durch die Preisgabe des Geheimnisses der Klient nicht ins Gewicht fallende Nachteile (deren sich der Klientin nicht ohne weiteres bewußt ist) zu befürchten hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0072296

Dokumentnummer

JJR_19811012_OGH0002_000BKD00034_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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