RS OGH 2017/9/28 5Ob680/81, 6Ob229/16v, 8Ob57/17s

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Veröffentlicht am 13.10.1981
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Rechtssatz

Daß die ein bestimmtes Gebot oder Verbot aussprechenden konkreten Verhaltensnormen dem öffentlichen Recht angehören und nicht ausschließlich den Schutz der Rechte einzelner oder bestimmter Personenkreise bezwecken, steht ihrer Qualifikation als Schutzgesetze nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • RS0027483">5 Ob 680/81
    Entscheidungstext OGH 13.10.1981 5 Ob 680/81
    Veröff: RZ 1982/2 S 10 = JBl 1983,208 = SZ 54/142
  • RS0027483">6 Ob 229/16v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 229/16v
    Veröff: SZ 2016/143
  • RS0027483">8 Ob 57/17s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 57/17s
    Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich ist, dass der Schutz des Einzelnen im beabsichtigten Aufgabenbereich der Norm gelegen ist. Ist die Norm in diesem Sinn auf den Schutz des Einzelnen ausgerichtet, so schadet es nicht, wenn primär der Schutz allgemeiner Interessen bezweckt wird. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch die Befolgung der Norm nur objektiv gleichsam als Reflex erreicht wird. (T1); Veröff: SZ 2017/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027483

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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