RS OGH 2011/10/13 1Ob756/81, 1Ob179/11x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1981
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Norm

ABGB §148 A
  1. ABGB § 148 heute
  2. ABGB § 148 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 148 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 148 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 148 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Es kommt bei der Besuchsregelung nicht darauf an, was dem Kindeswohl abstrakt entsprechen könnte, sondern darauf, was ihm nach der Lage des Einzelfalles tatsächlich entspricht. Bei zwischen den Eltern bestehenden Spannungen kann es zum Wohle des sich in der Pubertät befindlichen Kindes und zur Förderung seiner weiteren gedeihlichen seelischen Entwicklung notwendig sein, einem Elternteil des von ihm ohnedies bereits seit langem nicht mehr ausgeübte Besuchsrecht abzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 756/81
    Entscheidungstext OGH 14.10.1981 1 Ob 756/81
    Veröff: RZ 1982/16 S 57
  • RS0047994">1 Ob 179/11x
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 1 Ob 179/11x
    nur: Es kommt bei der Besuchsregelung nicht darauf an, was dem Kindeswohl abstrakt entsprechen könnte, sondern darauf, was ihm nach der Lage des Einzelfalles tatsächlich entspricht. (T1); Beisatz: Daher bedarf es auch keiner allgemeinen, nicht fallbezogenen Erörterung haftungsbegründender Gefahrvermeidungs? und Gefahrabwendungspflichten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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