RS OGH 1981/10/14 1Ob42/81

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Veröffentlicht am 14.10.1981
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Norm

AHG §8
  1. AHG § 8 heute
  2. AHG § 8 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AHG § 8 gültig von 01.03.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AHG § 8 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. AHG § 8 gültig von 01.02.1949 bis 31.07.1989

Rechtssatz

Mit der im Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur enthaltenen Behauptung, das BMF habe schon Jahre vor der Verfügung der Geschäftsaufsicht über eine Bank deren wirtschaftliche Lage gekannt, ohne die notwendigen Schritte der Bankaufsicht unternommen zu haben, ist der durch den Konkurs des Bankunternehmens geschädigte Sparer in genügender Weise seinen sich aus § 8 AHG ergebenden Verpflichtungen nachgekommen; welche Maßnahmen der Bankaufsicht unterlassen wurden, muß er nicht behaupten.Mit der im Aufforderungsschreiben an die Finanzprokuratur enthaltenen Behauptung, das BMF habe schon Jahre vor der Verfügung der Geschäftsaufsicht über eine Bank deren wirtschaftliche Lage gekannt, ohne die notwendigen Schritte der Bankaufsicht unternommen zu haben, ist der durch den Konkurs des Bankunternehmens geschädigte Sparer in genügender Weise seinen sich aus Paragraph 8, AHG ergebenden Verpflichtungen nachgekommen; welche Maßnahmen der Bankaufsicht unterlassen wurden, muß er nicht behaupten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0050450

Dokumentnummer

JJR_19811014_OGH0002_0010OB00042_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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