Norm
JN §24 Abs2Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN gilt nur für die Entscheidung, mit der die Befangenheit des Richters bejaht wird, nicht aber für die amtswegige Delegation nach § 30 JN, bezüglich derer das Vorliegen der Voraussetzungen bestritten wird.Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 24, Absatz 2, JN gilt nur für die Entscheidung, mit der die Befangenheit des Richters bejaht wird, nicht aber für die amtswegige Delegation nach Paragraph 30, JN, bezüglich derer das Vorliegen der Voraussetzungen bestritten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046002Dokumentnummer
JJR_19811015_OGH0002_0070OB00693_8100000_001