RS OGH 1981/10/15 7Ob693/81

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Veröffentlicht am 15.10.1981
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Rechtssatz

Der Rechtsmittelausschluß des § 24 Abs 2 JN gilt nur für die Entscheidung, mit der die Befangenheit des Richters bejaht wird, nicht aber für die amtswegige Delegation nach § 30 JN, bezüglich derer das Vorliegen der Voraussetzungen bestritten wird.Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 24, Absatz 2, JN gilt nur für die Entscheidung, mit der die Befangenheit des Richters bejaht wird, nicht aber für die amtswegige Delegation nach Paragraph 30, JN, bezüglich derer das Vorliegen der Voraussetzungen bestritten wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 693/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 7 Ob 693/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0046002

Dokumentnummer

JJR_19811015_OGH0002_0070OB00693_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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