Norm
ZPO §268 IIID1Rechtssatz
Der Zivilrichter darf dem Verurteilten wohl über die im verurteilenden Straferkenntnis festgestellten, tatbestandserheblichen Tatsachen hinaus weitergehende Handlungen oder ein schwerwiegenderes Verschulden anlasten, die Annahme von Umständen, die ein geringeres Verschulden ergeben, ist aber unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0040314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2021