Rechtssatz
Der Schutzzweck der Verbotsnorm des § 7 Abs 4 StVO dient nicht nur der Verhinderung von Schäden, die beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand allein eintreten, durch diese Norm sollen vielmehr auch Schäden verhindert werden, die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern durch das Verweilen auf der linken Fahrbahnhälfte, insbesondere auch beim Verlassen des linken Fahrbahnrandes, entstehen können.Der Schutzzweck der Verbotsnorm des Paragraph 7, Absatz 4, StVO dient nicht nur der Verhinderung von Schäden, die beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand allein eintreten, durch diese Norm sollen vielmehr auch Schäden verhindert werden, die entgegenkommenden Verkehrsteilnehmern durch das Verweilen auf der linken Fahrbahnhälfte, insbesondere auch beim Verlassen des linken Fahrbahnrandes, entstehen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027770Dokumentnummer
JJR_19811015_OGH0002_0080OB00161_8100000_001