RS OGH 1981/10/20 10Os10/81

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Veröffentlicht am 20.10.1981
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Rechtssatz

Mit der vollständigen Entnahme als Probe (§ 39 LMG) ist das Feilhalten eines verdorbenen Lebensmittels abgeschlossen.Mit der vollständigen Entnahme als Probe (Paragraph 39, LMG) ist das Feilhalten eines verdorbenen Lebensmittels abgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0066172

Dokumentnummer

JJR_19811020_OGH0002_0100OS00010_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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