RS OGH 1981/10/20 5Ob510/81

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Veröffentlicht am 20.10.1981
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Rechtssatz

Keine Entscheidung im verstärkten Senat erforderlich, wenn von einer Rechtsmeinung abgegangen wird, die in den bisherigen Fällen in aller Regel nur den Charakter eines pragmatischen Ausspruchs ohne Einfluß auf das Ergebnis hatte (hier: § 1320 ABGB; Übergang von Verschuldenshaftung zur Gefährdungshaftung).Keine Entscheidung im verstärkten Senat erforderlich, wenn von einer Rechtsmeinung abgegangen wird, die in den bisherigen Fällen in aller Regel nur den Charakter eines pragmatischen Ausspruchs ohne Einfluß auf das Ergebnis hatte (hier: Paragraph 1320, ABGB; Übergang von Verschuldenshaftung zur Gefährdungshaftung).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 510/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 510/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0070438

Dokumentnummer

JJR_19811020_OGH0002_0050OB00510_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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