Norm
ABGB §717Rechtssatz
Um einen konkludenten Widerruf einer letztwilligen Verfügung annehmen zu können, muss die Handlung des Erblassers einen unzweideutigen Schluss darauf zulassen, dass er die früher errichtete Anordnung außer Kraft setzen will.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012774Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.02.2013