RS OGH 1981/10/20 5Ob693/81, 5Ob785/81, 4Ob17/06p, 4Ob177/12a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1981
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Norm

ABGB §717
ABGB §721

Rechtssatz

Um einen konkludenten Widerruf einer letztwilligen Verfügung annehmen zu können, muss die Handlung des Erblassers einen unzweideutigen Schluss darauf zulassen, dass er die früher errichtete Anordnung außer Kraft setzen will.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 693/81
    Entscheidungstext OGH 20.10.1981 5 Ob 693/81
  • 5 Ob 785/81
    Entscheidungstext OGH 26.01.1982 5 Ob 785/81
    SZ 55/4
  • 4 Ob 17/06p
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 17/06p
    Beisatz: Es genügt jede Einwirkung auf die Urkunde, die - nach den Regeln des § 863 ABGB - auf einen endgültigen Aufhebungswillen schließen lässt. (T1); Beisatz: Hier: Vernichtung des zweiten Originals irrtümlich unterblieben. (T2); Veröff: SZ 2006/38
  • 4 Ob 177/12a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 177/12a
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein bestimmtes Verhalten als Aufhebung des Testaments iSd § 2255 BGB zu verstehen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab; diese Frage kann ? vom hier nicht gegebenen Fall einer krassen Fehlbeurteilung abgesehen ? die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nicht rechtfertigen. (T3); Beisatz: Hier: „Kringel“ und Striche über der Unterschrift. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012774

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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