Rechtssatz
Nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses kann einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden, dazu gehören nicht Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen im Sinn des § 1431 ABGB.Nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses kann einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden, dazu gehören nicht Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen im Sinn des Paragraph 1431, ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0033579Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017