Norm
ABGB §608 Satz3Rechtssatz
Bei der Anordnung des § 608 Satz 3 ABGB handelt es sich um eine Auslegungsregel, die nur im Zweifelsfall Platz zu greifen hat, dh dann, wenn die letztwillige Anordnung nicht eindeutig ist oder der wahre Wille des Erblassers nicht im Auslegungsweg ermittelt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012520Dokumentnummer
JJR_19811020_OGH0002_0050OB00685_8100000_001