Norm
ZPO §41 D1Rechtssatz
Für die Bestimmung der Kosten nach § 41 ZPO ist lediglich maßgebend, daß die Beklagte mit einer ihrer Prozeßeinreden Erfolg gehabt hat.Für die Bestimmung der Kosten nach Paragraph 41, ZPO ist lediglich maßgebend, daß die Beklagte mit einer ihrer Prozeßeinreden Erfolg gehabt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0035851Dokumentnummer
JJR_19811021_OGH0002_0060OB00560_8100000_001