RS OGH 2004/11/24 5Ob571/81, 5Ob503/86, 6Ob671/87, 1Ob44/98x, 3Ob116/04m

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Veröffentlicht am 27.10.1981
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Rechtssatz

§ 1117 ABGB berücksichtigt die Geschäftsgrundlage (Tauglichkeit des Bestandobjektes zum bedungenen Gebrauch) positiv - rechtlich als Einzelinstitut, so daß das nur als letztes Mittel in Betracht kommende Institut der allgemeinen Geschäftsgrundlage nicht anzuwenden ist.Paragraph 1117, ABGB berücksichtigt die Geschäftsgrundlage (Tauglichkeit des Bestandobjektes zum bedungenen Gebrauch) positiv - rechtlich als Einzelinstitut, so daß das nur als letztes Mittel in Betracht kommende Institut der allgemeinen Geschäftsgrundlage nicht anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017666

Dokumentnummer

JJR_19811027_OGH0002_0050OB00571_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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