Norm
ABGB §901 II5Rechtssatz
§ 1117 ABGB berücksichtigt die Geschäftsgrundlage (Tauglichkeit des Bestandobjektes zum bedungenen Gebrauch) positiv - rechtlich als Einzelinstitut, so daß das nur als letztes Mittel in Betracht kommende Institut der allgemeinen Geschäftsgrundlage nicht anzuwenden ist.Paragraph 1117, ABGB berücksichtigt die Geschäftsgrundlage (Tauglichkeit des Bestandobjektes zum bedungenen Gebrauch) positiv - rechtlich als Einzelinstitut, so daß das nur als letztes Mittel in Betracht kommende Institut der allgemeinen Geschäftsgrundlage nicht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017666Dokumentnummer
JJR_19811027_OGH0002_0050OB00571_8100000_001