Norm
ABGB §907 Satz2Rechtssatz
Im Falle des § 907 Satz 2 ABGB kann der Gläubiger entweder das noch vorhandene Wahlstück wählen und die Wertdifferenz zwischen diesem und dem untergegangenen höherwertigen verlangen oder gleichsam das untergegangene Stück wählen und Schadenersatz in der Höhe des Wertes des untergegangenen begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017680Dokumentnummer
JJR_19811027_OGH0002_0050OB00702_8100000_003