RS OGH 1981/10/27 5Ob702/81

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Veröffentlicht am 27.10.1981
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Norm

ABGB §907 Satz2

Rechtssatz

Im Falle des § 907 Satz 2 ABGB kann der Gläubiger entweder das noch vorhandene Wahlstück wählen und die Wertdifferenz zwischen diesem und dem untergegangenen höherwertigen verlangen oder gleichsam das untergegangene Stück wählen und Schadenersatz in der Höhe des Wertes des untergegangenen begehren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 702/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 702/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017680

Dokumentnummer

JJR_19811027_OGH0002_0050OB00702_8100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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