Norm
ABGB §907 Satz2Rechtssatz
Bei einer unbedingten Wahlschuld kann der Gläubiger auch dann, wenn der Schuldner wahlberechtigt ist, zuletzt auf die durch Verschulden des Schuldners unmöglich gewordene Leistung zurückgreifen und an ihrer Statt Schadenersatz verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017679Dokumentnummer
JJR_19811027_OGH0002_0050OB00702_8100000_002