Norm
ABGB §881 IARechtssatz
Der Produzent darf nicht Sachen in Verkehr bringen, die technische Mängel aufweisen. Entscheidend für die Schutzpflicht des Produzenten ist, daß der Letztkäufer als Verbraucher in aller Regel dem Produzenten das Vertrauen schenkt, daß die Ware sorgfältig produziert und kontrolliert wurde und daher in ungefährlichem Zustand zum Verbraucher gelangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017115Dokumentnummer
JJR_19811103_OGH0002_0040OB00540_8100000_002