TE Vwgh Erkenntnis 2003/6/24 2001/11/0257

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §44 Abs1 litb;
KFG 1967 §44 Abs1 litc;
KFG 1967 §61 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Andreas Hanusch, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Gardegasse 2/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 2. April 2001, Zl. MA 65-11/6/2001, betreffend Aufhebung einer Zulassung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000, Zl. 2000/11/0247, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis war der Bescheid der belangten Behörde vom 16. Feber 2000, mit welchem im Instanzenzug gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 die Zulassung eines nach dem Kennzeichen, der Marke, der Type und der Fahrgestellnummer bestimmten Personenkraftwagens, der für die Beschwerdeführerin zugelassen war, aufgehoben worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden.

Im nunmehr fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde eine Mitteilung der I Versicherung Aktiengesellschaft vom 29. Jänner 2001 ein, aus der hervorgeht, dass der Vertrag mit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Versicherung betreffend das gegenständliche Kraftfahrzeug mit Wirksamkeit vom 10. Jänner 2000, 0 Uhr, wegen Nichtzahlung der Prämie durch die Versicherung gekündigt worden sei.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 2. April 2001 wurde erneut ausgesprochen, dass die Zulassung des nach dem Kennzeichen, der Marke, der Type und der Fahrgestellnummer bestimmten, für die Beschwerdeführerin zugelassen gewesenen Personenkraftwagens aufgehoben wird.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 ist die Zulassung eines Kraftfahrzeuges von der Behörde, die es zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs. 3 angeführte Anzeige (dass er frei von der Verpflichtung zur Leistung sei, weil der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt habe oder weil der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer bestimmten Zahlungsfrist mit der Zahlung einer Folgeprämie für die für das Fahrzeug vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ... im Verzug sei) erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat, gerechnet vom Einlangen der Anzeige einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges wieder besteht.

Die Zulassung ist ferner gemäß § 44 Abs. 1 lit. c leg. cit. aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges eine im § 61 Abs. 4 angeführte Anzeige (über jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für ein Fahrzeug vorgeschriebenen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Folge hat) erstattet hat und weder der Zulassungsbesitzer eine neue Versicherungsbestätigung vorgelegt noch ein Versicherer die Behörde verständigt hat, dass seine Verpflichtung zur Leistung hinsichtlich des Fahrzeuges besteht.

Die Beschwerdeführerin wendet gegen den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ein, die belangte Behörde habe ihr die Ermittlungsergebnisse nicht mitgeteilt und sie damit im Recht auf Parteiengehör verletzt. Ein Schreiben der Behörde, womit sie zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, sei ihr nicht zugestellt worden, sondern erst am 1. Juni 2001 anlässlich einer Vorsprache bei der Behörde übergeben worden. Eine Stellungnahme der Versicherungsgesellschaft sei der Beschwerdeführerin nicht übergeben worden und sei für die Beschwerdeführerin auch nicht im Akt einsehbar gewesen. Damit sei der Beschwerdeführerin verwehrt worden, "ihr derzeit gültiges Versicherungsverhältnis nachzuweisen".

Damit vermag es die Beschwerdeführerführerin jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie rügt wohl mit Recht, dass ihr das Schreiben der belangten Behörde vom 5. Feber 2001, dem die Stellungnahme der I Versicherung Aktiengesellschaft vom 29. Jänner 2001 angeschlossen war, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden war. Denn das Schriftstück war der Beschwerdeführerin an der Adresse 1150 Wien, H-Gasse 1/21, zugestellt worden, einer Anschrift, die die Beschwerdeführerin zwar selbst in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als ihre Adresse angibt, zu der es jedoch nach dem Inhalt der Verwaltungsakten die Auskunft gibt, dass sie von dieser Adresse seit 13. November 1996 abgemeldet sei; ohne Ermittlungsergebnisse dahin, ob an der genannten Adresse eine Abgabestelle der Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 ZustG vorliegt, kann nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass die Zustellung der Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung rechtswirksam war. Damit ist für die Beschwerdeführerin jedoch nichts gewonnen. Es entspricht nämlich der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0055, vom 28. Mai 1993, Zl. 93/02/0014, und vom 19. Juli 2002, Zl. 2002/11/0051), dass allfällige Verfahrensfehler der Behörde nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Diese Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun ist Sache des Beschwerdeführers; er hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde anzuführen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können.

Der Beschwerde ist aber nicht zu entnehmen, welchen konkreten Sachverhalt die Beschwerdeführerin im Falle der Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte, und inwiefern sich daraus die Rechtswidrigkeit der Aufhebung der Zulassung ergeben hätte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 29. Jänner 2001 Aktenbestandteil und trägt den Eingangsvermerk der belangten Behörde vom 2. Feber 2001. Der Inhalt dieses Schreibens wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Detail zitiert, die Beschwerdeführerin wendet dagegen nichts Konkretes ein. Auf ein Schreiben der Versicherungsgesellschaft, aus dem hervorginge, dass deren Leistungspflicht wieder bestehe, und das sie vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte vorlegen können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1992, Zl. 92/11/0144) hat sich die Beschwerdeführerin nicht bezogen. Die allgemein gehaltene Behauptung der Beschwerdeführerin, sie hätte "ihr derzeit gültiges Versicherungsverhältnis" nachweisen können, und es sei durch die Vorgangsweise der belangten Behörde der Beschwerdeführerin die Chance genommen worden, die Aufrechterhaltung der Zulassung für ihr Fahrzeug zu rechtfertigen, ist nicht geeignet, die Relevanz des der belangten Behörde allenfalls unterlaufenen Verfahrensfehlers aufzuzeigen.

Aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt folgt, dass der Versicherer der Behörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses hinsichtlich des gegenständlichen, auf die Beschwerdeführerin zugelassen gewesenen Kraftfahrzeuges infolge Nichtzahlung der Prämie mitgeteilt hat, sodass die Zulassung gemäß § 44 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 61 Abs. 4 KFG 1967 aufzuheben gewesen wäre. Der Umstand der unrichtigen Bezeichnung der anzuwendenden Gesetzesstelle durch die belangte Behörde bewirkte im vorliegenden Fall keine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. I Nr. 501/2001.

Wien, am 24. Juni 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110257.X00

Im RIS seit

05.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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