TE Vwgh Erkenntnis 1992/6/30 92/11/0144

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Veröffentlicht am 30.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §56;
KFG 1967 §44 Abs1 litb;
KFG 1967 §61 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 1991, Zl. I/7-St-M-9181, betreffend Aufhebung der Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Dezember 1991 wurde die auf den Beschwerdeführer lautende Zulassung dreier näher bezeichneter Kraftfahrzeuge zum Verkehr unter einem Wechselkennzeichen gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 aufgehoben und der Beschwerdeführer gemäß § 44 Abs. 4 leg. cit. zur unverzüglichen Abgabe des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln verpflichtet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides habe der Versicherer der Fahrzeuge der Erstbehörde, der Bundespolizeidirektion St. Pölten, mit Schreiben vom 1. Juli 1991 gemäß § 61 Abs. 3 KFG 1967 angezeigt, daß er in Ansehung dieser drei Fahrzeuge des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung frei sei. Weder bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch bisher sei eine Bestätigung des Versicherers eingelangt, wonach seine Verpflichtung zur Leistung wieder bestehe.

Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht auf Aufrechterhaltung der Zulassung der Kraftfahrzeuge verletzt zu sein. Unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt er dazu vor, er habe im Verwaltungsverfahren mitgeteilt, daß alle drei Pkws infolge Motorschadens nicht verwendbar seien und er daher mit ihnen auch nicht am Straßenverkehr teilnehme. Die belangte Behörde habe ihn entgegen dem Gebot des § 13a AVG nicht über die Möglichkeit belehrt, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln bei der Behörde zu hinterlegen bzw. die Fahrzeuge selbst ordnungsgemäß abzumelden. Dadurch sei ihm diese Möglichkeit genommen worden.

Gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 ist die Zulassung von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufzuheben, wenn der Versicherer des Fahrzeuges die im § 61 Abs. 3 angeführte Anzeige erstattet hat; das Verfahren zur Aufhebung der Zulassung ist spätestens einen Monat, gerechnet vom Einlangen der Anzeige, einzuleiten, sofern der Versicherer nicht die Behörde verständigt hat, daß seine Verpflichtung zur Leistung wieder besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 8. November 1988, Slg. 12.804/A, allgemein zum Ausdruck gebracht, daß eine Aufhebung der Zulassung gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 nicht mehr in Betracht kommt, wenn eine Verpflichtung des Versicherers zur Leistung wieder besteht, ansonsten keine sachliche Rechtfertigung für eine Aufhebung der Zulassung gegeben wäre. Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. März 1992, Zl. 91/11/0117, ausgesprochen, daß es dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ein Nachweis über das neuerliche Bestehen der Leistungspflicht im Sinne des § 61 Abs. 3 leg. cit. vorliegt, der von der Erstbehörde wegen Nichtvorliegens eines solchen Nachweises ausgesprochenen Aufhebung der Zulassung nicht mehr bedarf. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt, daß die Zulassung nur dann nicht aufzuheben ist, wenn im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eine dem § 61 Abs. 3 KFG 1967 entsprechende Mitteilung der Behörde bereits vorliegt.

Im Lichte dieser Rechtslage erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Der Beschwerdeführer läßt die entscheidende Annahme der belangten Behörde unbekämpft, es sei auch noch bei Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides keine Mitteilung des Versicherers vorgelegen, daß seine Leistungspflicht wieder bestehe. Angesichts dieses Sachverhaltes ist die belangte Behörde zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung der drei Pkws des Beschwerdeführers zum Verkehr gemäß § 44 Abs. 1 lit. b KFG 1967 ausgegangen. Sie hat zutreffend ausgeführt, daß das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, er habe deshalb bisher keine Versicherungsbestätigung beigebracht, weil alle drei Fahrzeuge infolge Motorschadens nicht in Verwendung stünden, in Anbetracht der gegebenen Rechtslage unbeachtlich sei. Bedurfte es demnach keiner Ermittlungen über den Zustand der Fahrzeuge, so erübrigt sich die vom Beschwerdeführer vermißte dahingehende nähere Prüfung wie auch die Gewährung von Parteiengehör hiezu.

Durch den vermeintlichen Verstoß gegen die Manuduktionspflicht nach § 13a AVG kann der Beschwerdeführer in dem geltend gemachten Recht nicht verletzt sein. Denn auch die von ihm angesprochene "Hinterlegung" der Kennzeichentafeln - damit meint der Beschwerdeführer offenbar die im § 43 Abs. 3 KFG 1967 vorgesehene Möglichkeit, im Falle der Abmeldung eines Fahrzeuges auf Antrag des Zulassungsbesitzers das Kennzeichen bis zu sechs Monaten freizuhalten und ihm für ein anderes Fahrzeug derselben Untergruppe zuzuweisen - setzt voraus, daß die Zulassung des betreffenden Fahrzeuges zum Verkehr (infolge Abmeldung, die der Beschwerdeführer aber nicht vorgenommen hat) nicht mehr aufrecht ist. Im übrigen beträfe die vom Beschwerdeführer vermißte Anleitung nach § 13a AVG gar keine "Verfahrenshandlung" in dem gegen ihn von Amts wegen geführten Verfahren betreffend Aufhebung der Zulassung seiner Fahrzeuge, sondern eine jedem Zulassungsbesitzer unabhängig von einem solchen Verfahren eingeräumte Möglichkeit. Daher ist der Hinweis auf § 13a AVG im gegebenen Zusammenhang verfehlt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den (zu hg. Zl. AW 92/11/0027 protokollierten) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110144.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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