RS OGH 2024/6/26 9Os188/80; 15Os49/24f

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Veröffentlicht am 03.11.1981
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Rechtssatz

Wenn nach Schluß der Verhandlung ein Geschworner ersetzt werden muß, ist die Verhandlung zu diesem Zweck wieder zu eröffnen. Das Unterbleiben einer solchen förmlichen Wiedereröffnung begründet jedoch keine Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100990

Im RIS seit

03.11.1981

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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