RS OGH 2010/2/17 6Ob668/81, 2Ob57/09k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1981
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Norm

ABGB §364a
EisbG §19
  1. ABGB § 364a heute
  2. ABGB § 364a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EisbG § 19 heute
  2. EisbG § 19 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 19 gültig von 23.12.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  4. EisbG § 19 gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  5. EisbG § 19 gültig von 27.07.2006 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  6. EisbG § 19 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2005
  7. EisbG § 19 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  8. EisbG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  9. EisbG § 19 gültig von 08.03.1957 bis 31.03.2002

Rechtssatz

Einwirkungen, die der Betrieb der Bahn üblicherweise mit sich bringt, gehören zu den Umständen, die den Charakter der Landschaft formen, weshalb sie als ortsüblich anzusehen sind. Zum Bahnbetrieb gehören notwendigerweise auch Verschubarbeiten, Immissionen, die mit derartigen Arbeiten üblicherweise verbunden sind, müssen daher für ein durch Bahnanlagen geprägtes Gebiet ebenfalls als ortsüblich angesehen werden. Der durch den Verschubbetrieb verursachte, auf die Liegenschaft einwirkende Lärm kann daher einen Ausgleichsanspruch im Sinne des § 364 a ABGB nicht rechtfertigen.Einwirkungen, die der Betrieb der Bahn üblicherweise mit sich bringt, gehören zu den Umständen, die den Charakter der Landschaft formen, weshalb sie als ortsüblich anzusehen sind. Zum Bahnbetrieb gehören notwendigerweise auch Verschubarbeiten, Immissionen, die mit derartigen Arbeiten üblicherweise verbunden sind, müssen daher für ein durch Bahnanlagen geprägtes Gebiet ebenfalls als ortsüblich angesehen werden. Der durch den Verschubbetrieb verursachte, auf die Liegenschaft einwirkende Lärm kann daher einen Ausgleichsanspruch im Sinne des Paragraph 364, a ABGB nicht rechtfertigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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