Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Daß es zwischen Treuhänder und Treugeber Meinungsunterschiede darüber geben kann, ob der Treuhänder in jedem Einzelfall das Interesse des Treuegebers entsprechend den getroffenen Vereinbarungen wahrgenommen hat, ob er die nötigen Weisungen eingeholt hat, die erforderlichen Aufklärungen erteilt udgl. mehr, ist durchaus naheliegend. Es kann daher nicht gesagt werden, daß Parteien bei der gegenseitigen Abrechnung anläßlich der Beendigung eines Treuhandverhältnisses nach der Lehre von der sogenannten Geschäftsgrundlage, sozusagen mit Selbstverständlichkeit immer davon ausgehen, daß der Treuhänder auf jeden Fall alle seine Pflichten immer erfüllt habe. Vielmehr ist es dann, wenn der Treugeber eine Abrechnung überhaupt verlangt, geradezu typisch, daß er auch an zweifelhafte Posten einer solchen Abrechnung denkt und mit einem möglichen Mißbrauch der eingeräumten Treuhand rechnet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010518Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0030OB00548_8100000_001