Norm
ABGB §94Rechtssatz
Bei Unterhaltsforderungen ist nach Absicht der Parteien die Geldzahlung nur ein Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhaltes. Sie stellt nur eine bestimmte Menge von Lebensmittenln und Bedarfsgegenständen dar ( SZ 5/53 ). Wäre beim Ausschluß der Umstandsklausel anläßlich des Abschluusses eines Unterhaltsvergleiches die Absicht der Parteien dahin gegangen, daß der Unterhaltsberechtigte auch die Gefahr einer Geldentwertung tragen soll, hätte dies ausdrücklich vereinbart werden müssen (SZ 7/400; EFSlg 10088; EFSlg 29635; 2 Ob 608/56, 5 Ob 207/62). Eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages an den Kaufkraftverlust kann nicht - wie etwa bei Wertsicherungsklauseln - fortlaufend, sondern nur dann erfolgen, wenn die ( plötzliche oder schleichende ) Geldentwertung ein so erhebliches Ausmaß angenommen hat, daß ein auffallendes Mißverständnis zum Wert an Kaufkraft im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009628Dokumentnummer
JJR_19811104_OGH0002_0060OB00778_8100000_001