RS OGH 1981/11/4 6Ob778/81, 1Ob572/85, 8Ob603/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1981
beobachten
merken

Norm

ABGB §94
ABGB §936 VIIc
ABGB §988

Rechtssatz

Bei Unterhaltsforderungen ist nach Absicht der Parteien die Geldzahlung nur ein Mittel zur Beschaffung des Lebensunterhaltes. Sie stellt nur eine bestimmte Menge von Lebensmittenln und Bedarfsgegenständen dar ( SZ 5/53 ). Wäre beim Ausschluß der Umstandsklausel anläßlich des Abschluusses eines Unterhaltsvergleiches die Absicht der Parteien dahin gegangen, daß der Unterhaltsberechtigte auch die Gefahr einer Geldentwertung tragen soll, hätte dies ausdrücklich vereinbart werden müssen (SZ 7/400; EFSlg 10088; EFSlg 29635; 2 Ob 608/56, 5 Ob 207/62). Eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages an den Kaufkraftverlust kann nicht - wie etwa bei Wertsicherungsklauseln - fortlaufend, sondern nur dann erfolgen, wenn die ( plötzliche oder schleichende ) Geldentwertung ein so erhebliches Ausmaß angenommen hat, daß ein auffallendes Mißverständnis zum Wert an Kaufkraft im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eingetreten ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 778/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 6 Ob 778/81
    EvBl 1982/170 S 549 = SZ 54/159
  • 1 Ob 572/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 572/85
  • 8 Ob 603/91
    Entscheidungstext OGH 12.09.1991 8 Ob 603/91
    Auch; nur: Wäre beim Ausschluß der Umstandsklausel anläßlich des Abschluusses eines Unterhaltsvergleiches die Absicht der Parteien dahin gegangen, daß der Unterhaltsberechtigte auch die Gefahr einer Geldentwertung tragen soll, hätte dies ausdrücklich vereinbart werden müssen (SZ 7/400; EFSlg 10088; EFSlg 29635; 2 Ob 608/56, 5 Ob 207/62). Eine Anpassung des Unterhaltsbeitrages an den Kaufkraftverlust kann nicht - wie etwa bei Wertsicherungsklauseln - fortlaufend, sondern nur dann erfolgen, wenn die ( plötzliche oder schleichende ) Geldentwertung ein so erhebliches Ausmaß angenommen hat, daß ein auffallendes Mißverständnis zum Wert an Kaufkraft im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eingetreten ist. (T1) Beisatz: Bei einem wirksamen Ausschluß der Umstandsklausel kann eine Erhöhung wegen Geldentwertung erst bei einem wesentlich höheren Kaufkraftverlust begehrt werden als dem, der normalerweise eine Erhöhung wegen geänderter Verhältnisse rechtfertigen würde. Ein Kaufkraftverlust von 20 % ist jedenfalls bereits als so erheblich anzusehen, daß er eine Unterhaltserhöhung in diesem Ausmaß rechtfertigt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0009628

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0060OB00778_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten