RS OGH 1981/11/4 3Ob551/81

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Veröffentlicht am 04.11.1981
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Norm

ABGB §877
GVG allg

Rechtssatz

Der Verkäufer hat, wenn dem Vertrag die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wird, dem Käufer den erhaltenen Barbetrag und die ihm übergebenen Wechselakzepte zurückzustellen, ohne seine Aufwendungen für Diskontzinsen und Wechselspesen mit Erfolg einwenden zu können. Dieser Rückforderungsanspruch ist dann, wenn Gegenstand der Leistung - wie hier der Wechsel - eine körperliche Sache ist, auf Rückstellung dieses Gegenstandes in natura gerichtet und steht dem Leistenden auch dann zu, wenn er nicht Eigentümer des geleisteten Gegenstandes war oder es nicht mehr ist. Wird das Vertragsverhältnis durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ex tunc aufgelöst, ist also eine wirksame Verpflichtung des Käufers zur Kaufpreiszahlung niemals entstanden, sind Wechseldiskontzinsen und Wechselspesen nicht zum Vorteil der Käuferin aufgewendet worden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038499

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0030OB00551_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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