Norm
ABGB §1174 Abs2Rechtssatz
Zivilrechtlich verbotene Spiele im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB sind jene Spiele, die den in § 168 StGB und § 1 Abs 1 GSpG angeführten Charakter haben. Die Strafbestimmung des § 168 StGB erstreckt sich einerseits auf Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, und andererseits auf Spiele, die ausdrücklich verboten sind. Glücksspiele nach § 1 Abs 1 GSpG sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Zusätzlich können auch noch Spiele namentlich zu Glücksspielen erklärt werden.Zivilrechtlich verbotene Spiele im Sinne des Paragraph 1174, Absatz 2, ABGB sind jene Spiele, die den in Paragraph 168, StGB und Paragraph eins, Absatz eins, GSpG angeführten Charakter haben. Die Strafbestimmung des Paragraph 168, StGB erstreckt sich einerseits auf Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen, und andererseits auf Spiele, die ausdrücklich verboten sind. Glücksspiele nach Paragraph eins, Absatz eins, GSpG sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Zusätzlich können auch noch Spiele namentlich zu Glücksspielen erklärt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0038378Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024