RS OGH 1981/11/4 11Os104/81

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Veröffentlicht am 04.11.1981
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Norm

StVO §3 B6
StVO §22

Rechtssatz

Bei Erkennbarkeit einer unklaren Verkehrssituation (hier: unachtsam die Fahrbahn überquerender Fußgänger) genügt auch der Lenker eines Pferdefuhrwerks mit einem bloßen warnenden Zuruf nicht seiner objektiven Sorgfaltspflicht, vielmehr ist ein - nach Lage des Falls - sofortiges Einleiten eines Anhaltemanövers erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0073547

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0110OS00104_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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