RS OGH 1981/11/5 12Os140/81, 14Os26/88

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Veröffentlicht am 05.11.1981
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Norm

StPO §245 Abs3
StPO §250
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Wenn die Verantwortungen der abgesondert vernommenen Angeklagten in den relevanten Punkten übereinstimmen und der Verteidiger des aus dem Sitzungssaal abgetretenen Angeklagten während des gesamten getrennten Verhörs anwesend war, so konnte eine Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO unzweifelhaft keine dem Angeklagten nachteiligen Einfluß ausüben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0098079

Dokumentnummer

JJR_19811105_OGH0002_0120OS00140_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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