Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zulässigkeit von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 betreffend die Verpflichtung von Kreditinstituten zur Einbehaltung und Abfuhr der Spekulationsertragsteuer wegen aktueller Betroffenheit bereits vor dem eigentlichen Anwendungszeitpunkt durch die Notwendigkeit umfangreicher Vorbereitungen; keine sachliche Rechtfertigung der Verpflichtung zur Steuerabfuhr außerhalb der Effektengeschäfte mangels Verfügbarkeit der für die Abfuhr erforderlichen Daten und/oder der für die Steuerentrichtung in Betracht kommenden finanziellen Mittel für das Kreditinstitut; keine Fristsetzung im Hinblick auf die LegisvakanzSpruch
I. 1.a) In §30 Abs8 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. I 106/1999, werden Z7 erster und dritter Satz sowie im zweiten Satz das Wort "anderen", Z8 erster Satz sowie im zweiten Satz das Wort "anderen" und Z9 als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. 1.a) In §30 Abs8 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 106 aus 1999,, werden Z7 erster und dritter Satz sowie im zweiten Satz das Wort "anderen", Z8 erster Satz sowie im zweiten Satz das Wort "anderen" und Z9 als verfassungswidrig aufgehoben.
b) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
2. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. 2. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt römisch eins kundzumachen.
II. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.römisch zwei. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den antragstellenden Gesellschaften die mit je ATS 29.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit ihren auf Art140 Abs1, letzten Satz, B-VG gestützten, zu G141/99 bis G150/99 protokollierten Anträgen begehren die antragstellenden Gesellschaften - es sind dies zehn Kreditinstitute - hinsichtlich §30 Abs8 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400/1988 idF des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I 106/1999,römisch eins. 1. Mit ihren auf Art140 Abs1, letzten Satz, B-VG gestützten, zu G141/99 bis G150/99 protokollierten Anträgen begehren die antragstellenden Gesellschaften - es sind dies zehn Kreditinstitute - hinsichtlich §30 Abs8 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt 400 aus 1988, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,,
"1. Z7 Satz 1 und Satz 3, Z8 Satz 1 und Z9, in eventu
als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Zu den Gesetzesprüfungsanträgen hat die Bundesregierung aufgrund ihres Beschlusses vom 11. Jänner 2000 eine Äußerung erstattet, in welcher sie den Antrag stellt, diese Gesetzesprüfungsanträge zurückzuweisen bzw. die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung wird beantragt, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.
3. Die antragstellenden Gesellschaften haben zur Äußerung der Bundesregierung jeweils eine Replik erstattet.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. 4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:
1.1. Die in den Anträgen angefochtenen und die mit ihnen inhaltlich zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen des §30 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400/1988 idF des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I 106/1999 (im folgenden: EStG 1988), haben folgenden Wortlaut (die mit den Hauptanträgen angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben): 1.1. Die in den Anträgen angefochtenen und die mit ihnen inhaltlich zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen des §30 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt 400 aus 1988, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999, (im folgenden: EStG 1988), haben folgenden Wortlaut (die mit den Hauptanträgen angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):
"Spekulationsgeschäfte
§30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:
Der ua. die Anwendung des §30 Abs8 EStG 1988 regelnde §124b Z37 EStG 1988, eingefügt durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 106/1999, lautet: Der ua. die Anwendung des §30 Abs8 EStG 1988 regelnde §124b Z37 EStG 1988, eingefügt durch das Steuerreformgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, lautet:
1.2. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1766 BlgNR 20. GP, 40) zum nachmaligen Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 106/1999, ist zu entnehmen, daß die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Finanzanlagen und ähnlichen Wirtschaftsgütern sowie die Einführung einer Spekulationsertragsteuer zum Anlaß genommen wurde, auch die Spekulationsgewinne, die im Rahmen von Investmentfonds erzielt werden, für ab 1. Oktober 2000 angeschaffte Finanzanlagen einer pauschalen Besteuerung zu unterziehen. Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. 532/1993 wurde daher durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 106/1999, ArtXIII (im folgenden: InvFG 1993), wie folgt - es werden nur jene Bestimmungen wiedergegeben, die im Zusammenhang mit der Spekulationsertragsteuer stehen - novelliert: 1.2. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1766 BlgNR 20. GP, 40) zum nachmaligen Steuerreformgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, ist zu entnehmen, daß die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Finanzanlagen und ähnlichen Wirtschaftsgütern sowie die Einführung einer Spekulationsertragsteuer zum Anlaß genommen wurde, auch die Spekulationsgewinne, die im Rahmen von Investmentfonds erzielt werden, für ab 1. Oktober 2000 angeschaffte Finanzanlagen einer pauschalen Besteuerung zu unterziehen. Das Investmentfondsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, wurde daher durch das Steuerreformgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, ArtXIII (im folgenden: InvFG 1993), wie folgt - es werden nur jene Bestimmungen wiedergegeben, die im Zusammenhang mit der Spekulationsertragsteuer stehen - novelliert:
§40 Abs1, zweiter Satz, InvFG 1993 lautet:
"Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß §93 Abs3 Z1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des §21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der §30 Abs1 Z1 litb oder §30 Abs1 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des §30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz."
§40 Abs2 Z1, erster bis vierter Satz, InvFG 1993 lauten:
"1. Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Dabei können bei den nach Abs1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des §13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer als ausgeschüttet."
In §40 Abs3 InvFG 1993 wurde nach dem zweiten Satz nachfolgender Satz eingefügt:
"Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben."
§42 Abs1, erster Satz, InvFG 1993 lautet:
"Die Bestimmungen des §40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden."
§42 Abs3 InvFG 1993 lautet:
In §42 InvFG 1993 wurde als Abs4 angefügt:
§49 Abs9 InvFG 1993 hat folgenden Wortlaut:
III. 1.1. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen die antragstellenden Gesellschaften aus, daß ein nach Art und Umfang eindeutig bestimmter Eingriff in ihre Rechtssphäre vorliege, welcher unmittelbar auf das Gesetz (= den Gesetzesbefehl) zurückzuführen sei.römisch drei. 1.1. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen die antragstellenden Gesellschaften aus, daß ein nach Art und Umfang eindeutig bestimmter Eingriff in ihre Rechtssphäre vorliege, welcher unmittelbar auf das Gesetz (= den Gesetzesbefehl) zurückzuführen sei.
Die ihnen auferlegten Pflichten (wobei namentlich genannt werden: "ermitteln - berechnen - abziehen - einbehalten - abführen - haften") ergäben sich eindeutig aus dem Gesetz. Zur aktuellen Betroffenheit führen die antragstellenden Gesellschaften aus, daß eine solche bereits während der Legisvakanz vorliege, weil die Bestimmungen für sie bereits tatsächlich wirksam geworden seien: "Uns treffen schon jetzt - also eben aktuell und nicht bloß potentiell - unausweichlich Aufwendungen, die weit über das hinausgehen, was üblicherweise und (nur) insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich während einer Legisvakanz für den Normunterworfenen erforderlich ist, daß er sich mit der Neuregelung vertraut macht und sich auf sie einstellt."
Vorarbeiten seien notwendig, da ansonsten ab dem Anwendungsstic