TE Vfgh Erkenntnis 2000/3/15 G141/99 ua

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Veröffentlicht am 15.03.2000
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
EStG 1988 §30 Abs8
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 30 heute
  2. EStG 1988 § 30 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 30 gültig von 01.09.2023 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. EStG 1988 § 30 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  6. EStG 1988 § 30 gültig von 01.07.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  7. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  8. EStG 1988 § 30 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. EStG 1988 § 30 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  11. EStG 1988 § 30 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  12. EStG 1988 § 30 gültig von 30.12.2014 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  13. EStG 1988 § 30 gültig von 15.12.2012 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  14. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  15. EStG 1988 § 30 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  16. EStG 1988 § 30 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  17. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  18. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2006 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  19. EStG 1988 § 30 gültig von 27.06.2001 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  20. EStG 1988 § 30 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  21. EStG 1988 § 30 gültig von 28.04.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2000
  22. EStG 1988 § 30 gültig von 15.07.1999 bis 27.04.2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2000
  23. EStG 1988 § 30 gültig von 01.12.1993 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  24. EStG 1988 § 30 gültig von 30.07.1988 bis 30.11.1993

Leitsatz

Zulässigkeit von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des EStG 1988 betreffend die Verpflichtung von Kreditinstituten zur Einbehaltung und Abfuhr der Spekulationsertragsteuer wegen aktueller Betroffenheit bereits vor dem eigentlichen Anwendungszeitpunkt durch die Notwendigkeit umfangreicher Vorbereitungen; keine sachliche Rechtfertigung der Verpflichtung zur Steuerabfuhr außerhalb der Effektengeschäfte mangels Verfügbarkeit der für die Abfuhr erforderlichen Daten und/oder der für die Steuerentrichtung in Betracht kommenden finanziellen Mittel für das Kreditinstitut; keine Fristsetzung im Hinblick auf die Legisvakanz

Spruch

I. 1.a) In §30 Abs8 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. Nr. I 106/1999, werden Z7 erster und dritter Satz sowie im zweiten Satz das Wort "anderen", Z8 erster Satz sowie im zweiten Satz das Wort "anderen" und Z9 als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. 1.a) In §30 Abs8 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 106 aus 1999,, werden Z7 erster und dritter Satz sowie im zweiten Satz das Wort "anderen", Z8 erster Satz sowie im zweiten Satz das Wort "anderen" und Z9 als verfassungswidrig aufgehoben.

b) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

2. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen. 2. Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt römisch eins kundzumachen.

II. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.römisch zwei. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den antragstellenden Gesellschaften die mit je ATS 29.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit ihren auf Art140 Abs1, letzten Satz, B-VG gestützten, zu G141/99 bis G150/99 protokollierten Anträgen begehren die antragstellenden Gesellschaften - es sind dies zehn Kreditinstitute - hinsichtlich §30 Abs8 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400/1988 idF des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I 106/1999,römisch eins. 1. Mit ihren auf Art140 Abs1, letzten Satz, B-VG gestützten, zu G141/99 bis G150/99 protokollierten Anträgen begehren die antragstellenden Gesellschaften - es sind dies zehn Kreditinstitute - hinsichtlich §30 Abs8 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt 400 aus 1988, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,,

"1. Z7 Satz 1 und Satz 3, Z8 Satz 1 und Z9, in eventu

  1. 2.Ziffer 2
    nur Z7 Satz 1 und Z8 Satz 1 und Z9, in eventu
  2. 3.Ziffer 3
    nur Z7 Satz 1 und Satz 3 und Z8 Satz 1, in eventu
  3. 4.Ziffer 4
    nur Z7 Satz 1 und Z8 Satz 1, in eventu
  4. 5.Ziffer 5
    nur Z7 Satz 1, in eventu
  5. 6.Ziffer 6
    nur Z7 Satz 1 und Z9, in eventu
  6. 7.Ziffer 7
    diesen Absatz (Abs8) in seiner Gesamtheit, in eventu
  7. 8.Ziffer 8
    diesen Absatz (Abs8) in seiner Gesamtheit und im §124b Z37 Satz 1 EStG 1988 (gleichfalls idF SteuerreformG 2000, BGBl I 1999/106) die Wortfolge ', Abs8', in eventudiesen Absatz (Abs8) in seiner Gesamtheit und im §124b Z37 Satz 1 EStG 1988 (gleichfalls in der Fassung SteuerreformG 2000, BGBl römisch eins 1999/106) die Wortfolge ', Abs8', in eventu
  8. 9.Ziffer 9
    lediglich die Wortfolge 'oder der Entnahme aus dem Depot' in Z7 Satz 3, in eventu
  9. 10.Ziffer 10
    lediglich Z8 Satz 1, in eventu
  10. 11.Ziffer 11
    lediglich Z9"

als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Zu den Gesetzesprüfungsanträgen hat die Bundesregierung aufgrund ihres Beschlusses vom 11. Jänner 2000 eine Äußerung erstattet, in welcher sie den Antrag stellt, diese Gesetzesprüfungsanträge zurückzuweisen bzw. die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Für den Fall der Aufhebung wird beantragt, gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr zu bestimmen.

3. Die antragstellenden Gesellschaften haben zur Äußerung der Bundesregierung jeweils eine Replik erstattet.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden. 4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Normprüfungsverfahren in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.

II. Zur Rechtslage:römisch zwei. Zur Rechtslage:

1.1. Die in den Anträgen angefochtenen und die mit ihnen inhaltlich zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen des §30 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. 400/1988 idF des Steuerreformgesetzes 2000, BGBl. I 106/1999 (im folgenden: EStG 1988), haben folgenden Wortlaut (die mit den Hauptanträgen angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben): 1.1. Die in den Anträgen angefochtenen und die mit ihnen inhaltlich zusammenhängenden gesetzlichen Bestimmungen des §30 Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt 400 aus 1988, in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999, (im folgenden: EStG 1988), haben folgenden Wortlaut (die mit den Hauptanträgen angefochtenen Wortfolgen sind hervorgehoben):

"Spekulationsgeschäfte

§30. (1) Spekulationsgeschäfte sind:

  1. 1.Ziffer eins
    Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
    1. a)Litera a
      Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß §28 Abs3 abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf fünfzehn Jahre.
    2. b)Litera b
      Bei Wertpapieren im Sinne des §1 Abs1 des Depotgesetzes, bei sonstigen Beteiligungen und Forderungen nicht mehr als zwei Jahre.
    3. c)Litera c
      Bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr.
  2. 2.Ziffer 2
    Termingeschäfte einschließlich Differenzgeschäfte, weiters innerhalb von zwei Jahren abgewickelte Optionsgeschäfte einschließlich geschriebene Optionen und Swaphandelsgeschäfte.
Wurde das Wirtschaftsgut oder die rechtliche Stellung aus einem Geschäft im Sinne der Z2 unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes beim Rechtsvorgänger abzustellen.

...

  1. (8)Absatz 8,In den Fällen des Abs1 Z1 litb sowie in den Fällen des Abs1 Z2 wird die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Abzug erhoben (Spekulationsertragsteuer):

  1. 1.Ziffer eins
    Die Spekulationsertragsteuer beträgt 25%.
  2. 2.Ziffer 2
    Der Spekulationsertragsteuer unterliegt der Veräußerungserlös, insoweit er die Anschaffungskosten übersteigt, ohne jeden Abzug (Spekulationsertrag).
  3. 3.Ziffer 3
    Im Sinne der folgenden Ziffern sind
    1. a)Litera a
      Kreditinstitute alle Kreditinstitute sowie sonstige zur Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere berechtigte Unternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland hinsichtlich ihrer inländischen Betriebsstätten, von denen eine Depotführung durchgeführt oder veranlaßt wird,
    2. b)Litera b
      Depots alle Depots, deren Führung durch inländische Betriebsstätten von Kreditinstituten im Sinne der lita durchgeführt oder veranlaßt wird,
    3. c)Litera c
      Depotgeschäfte alle für die Erzielung eines Spekulationsertrages in Betracht kommenden Geschäfte mit Wertpapieren im Sinne des §1 Abs1 des Depotgesetzes, die sich auf dem Depot (litb) eines Kreditinstitutes (lita)
      befinden.
  4. 4.Ziffer 4
    Für Depotgeschäfte gilt folgendes:
    1. a)Litera a
      Liegt dem Depotzugang eine tatsächliche Anschaffung zugrunde, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen. Liegt dem Depotzugang keine tatsächliche Anschaffung zugrunde, sind die tatsächlichen Anschaffungskosten und der tatsächliche Zeitpunkt der Anschaffung anzusetzen, wenn sie durch geeignete Unterlagen nachgewiesen sind. Liegt kein derartiger Nachweis vor, gilt der Zeitpunkt der Zuführung zum Depot als Anschaffungszeitpunkt; die Anschaffungskosten sind mit Null anzusetzen.
    2. b)Litera b
      Liegt der Entnahme aus dem Depot eine tatsächliche Veräußerung zugrunde, ist der tatsächliche Veräußerungserlös anzusetzen. In allen anderen Fällen gilt die Entnahme als Veräußerung; als Veräußerungserlös ist der gemeine Wert des Wertpapiers im Zeitpunkt der Entnahme anzusetzen. Die Entnahme gilt nicht als Veräußerung, wenn das Wertpapier nachweislich auf ein demselben Steuerpflichtigen zuzurechnendes Depot desselben oder eines anderen
      Kreditinstitutes übertragen wird oder ein sonstiger Nachweis erbracht wird, daß keine Veräußerung vorliegt.
    3. c)Litera c
      Wird ein Wertpapier ohne Entnahme aus dem Depot veräußert, hat der Veräußerer dies dem Kreditinstitut mitzuteilen. Die Veräußerung gilt für den Veräußerer als Entnahme aus dem Depot und für den Erwerber als Depotzugang.
  5. 5.Ziffer 5
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die steuerliche Behandlung der Veräußerung in zeitlicher Aufeinanderfolge angeschaffter gleicher Wertpapiere (zB gleicher Aktien) mit Verordnung festzulegen.
  6. 6.Ziffer 6
    Schuldner der Spekulationsertragsteuer ist der Veräußerer.
  7. 7.Ziffer 7
    Bei einem Depotgeschäft ist das Kreditinstitut zum Abzug der Spekulationsertragsteuer verpflichtet. In allen anderen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer abführen. Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat die Spekulationsertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens des Veräußerungserlöses oder der Entnahme aus dem Depot abzuziehen.
  8. 8.Ziffer 8
    Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat die in einem Kalendermonat einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung 'Spekulationsertragsteuer' spätestens am 15. Tag nach Ablauf des folgenden Kalendermonates abzuführen. In allen anderen Fällen kann der Veräußerer die Spekulationsertragsteuer spätestens im Zuge der Veranlagung des Einkommens für das Jahr des Zufließens des Veräußerungserlöses abführen. Hat der Veräußerer keine Spekulationsertragsteuer abgeführt, sind die Einkünfte im Wege der Veranlagung zu erfassen. Die Z1 bis 4 und 6 bis 10 sind dabei unbeachtlich.
  9. 9.Ziffer 9
    Das nach Z7 zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Spekulationsertragsteuer.
  10. 10.Ziffer 10
    Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) gilt durch den Steuerabzug als abgegolten. Soweit die Steuer abgegolten ist, sind die Spekulationserträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (§2 Abs2) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.
  11. 11.Ziffer 11
    Das zum Abzug verpflichtete Kreditinstitut hat in folgenden Fällen keine Spekulationsertragsteuer abzuziehen:
    1. a)Litera a
      Der Veräußerer erklärt dem zum Abzug
      verpflichteten Kreditinstitut bei Nachweis seiner Identität schriftlich, daß die Veräußerungserlöse als Betriebseinnahmen eines in- oder
      ausländischen Betriebes zu erfassen sind (Befreiungserklärung). Der Veräußerer leitet eine Gleichschrift der Befreiungserklärung unter Angabe seiner Steuernummer im Wege des zum Abzug verpflichteten Kreditinstitutes dem zuständigen Finanzamt zu. Der Veräußerer hat dem zum Abzug Verpflichteten und dem zuständigen Finanzamt im Wege des zum Abzug Verpflichteten unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die dazu führen, daß die Veräußerungserlöse nicht mehr zu den Einnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes gehören (Widerrufserklärung).
    2. b)Litera b
      Es treffen die Voraussetzungen des §21 Abs2 Z5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu.
    3. c)Litera c
      Der Spekulationsertrag geht einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993 zu.
  12. 12.Ziffer 12
    Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die technische Umsetzung der steuerlichen Behandlung von Depotgeschäften einschließlich jener im Zusammenhang mit Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds (§42 des Investmentfondsgesetzes 1993) sowie eine damit im Zusammenhang stehende behördliche Auskunftspflicht mit Verordnung festzulegen.
  13. 13.Ziffer 13
    Ist die nach dem Steuertarif für Spekulationserträge zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Spekulationsertragsteuer, ist die Spekulationsertragsteuer auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Bei der Veranlagung sind die Z1 bis 4 und 6 bis 12 unbeachtlich."

Der ua. die Anwendung des §30 Abs8 EStG 1988 regelnde §124b Z37 EStG 1988, eingefügt durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 106/1999, lautet: Der ua. die Anwendung des §30 Abs8 EStG 1988 regelnde §124b Z37 EStG 1988, eingefügt durch das Steuerreformgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, lautet:

  1. "37.Ziffer 37
    §6 Z5, §30 Abs1, Abs2, Abs8 und §37
    Abs4 Z2 lita, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 30. September 2001 zu verschieben."Abs4 Z2 lita, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diesen Zeitpunkt nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen bis spätestens 30. September 2001 zu verschieben."

1.2. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1766 BlgNR 20. GP, 40) zum nachmaligen Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 106/1999, ist zu entnehmen, daß die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Finanzanlagen und ähnlichen Wirtschaftsgütern sowie die Einführung einer Spekulationsertragsteuer zum Anlaß genommen wurde, auch die Spekulationsgewinne, die im Rahmen von Investmentfonds erzielt werden, für ab 1. Oktober 2000 angeschaffte Finanzanlagen einer pauschalen Besteuerung zu unterziehen. Das Investmentfondsgesetz 1993, BGBl. 532/1993 wurde daher durch das Steuerreformgesetz 2000, BGBl. I 106/1999, ArtXIII (im folgenden: InvFG 1993), wie folgt - es werden nur jene Bestimmungen wiedergegeben, die im Zusammenhang mit der Spekulationsertragsteuer stehen - novelliert: 1.2. Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1766 BlgNR 20. GP, 40) zum nachmaligen Steuerreformgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, ist zu entnehmen, daß die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Finanzanlagen und ähnlichen Wirtschaftsgütern sowie die Einführung einer Spekulationsertragsteuer zum Anlaß genommen wurde, auch die Spekulationsgewinne, die im Rahmen von Investmentfonds erzielt werden, für ab 1. Oktober 2000 angeschaffte Finanzanlagen einer pauschalen Besteuerung zu unterziehen. Das Investmentfondsgesetz 1993, Bundesgesetzblatt 532 aus 1993, wurde daher durch das Steuerreformgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 1999,, ArtXIII (im folgenden: InvFG 1993), wie folgt - es werden nur jene Bestimmungen wiedergegeben, die im Zusammenhang mit der Spekulationsertragsteuer stehen - novelliert:

§40 Abs1, zweiter Satz, InvFG 1993 lautet:

"Bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen gelten Ausschüttungen aus Substanzgewinnen, soweit diese nicht aus Forderungswertpapieren gemäß §93 Abs3 Z1 oder 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 und aus damit im Zusammenhang stehenden Produkten im Sinne des §21 resultieren, im Ausmaß von einem Fünftel als Einkünfte im Sinne der §30 Abs1 Z1 litb oder §30 Abs1 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988; die übrigen Ausschüttungen aus Substanzgewinnen bleiben sowohl bei Einkünften aus Kapitalvermögen als auch bei Einkünften im Sinne des §30 des Einkommensteuergesetzes 1988 außer Ansatz."

§40 Abs2 Z1, erster bis vierter Satz, InvFG 1993 lauten:

"1. Spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres gelten die nach Abzug der dafür anfallenden Kosten vereinnahmten Zinsen, Dividenden, ausschüttungsgleiche Erträge von im Fondsvermögen befindlichen Anteilen an anderen in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds, Substanzgewinne bei nicht in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen, und sonstige Erträge an die Anteilinhaber in dem aus dem Anteilsrecht sich ergebenden Ausmaß als ausgeschüttet (ausschüttungsgleiche Erträge). Dabei können bei den nach Abs1 mit einem Fünftel zu erfassenden Wertpapieren die Substanzverluste bis zur Höhe der Substanzgewinne des laufenden oder eines späteren Geschäftsjahres abgezogen werden. Werden nachweislich diese Erträge später tatsächlich ausgeschüttet, so sind sie steuerfrei. In den Fällen des §13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer und der Spekulationsertragsteuer als ausgeschüttet."

In §40 Abs3 InvFG 1993 wurde nach dem zweiten Satz nachfolgender Satz eingefügt:

"Bei der Veräußerung ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten um tatsächlich ausgeschüttete steuerfreie Substanzgewinne zu erhöhen sowie um im Veräußerungserlös enthaltene als zugeflossen geltende ausschüttungsgleiche Erträge insoweit zu kürzen, als diese beim Veräußerer steuerpflichtige Einnahmen gebildet haben."

§42 Abs1, erster Satz, InvFG 1993 lautet:

"Die Bestimmungen des §40 sind auch für ausländische Kapitalanlagefonds anzuwenden."

§42 Abs3 InvFG 1993 lautet:

  1. "(3)Absatz 3,Substanzgewinne ausländischer Kapitalanlagefonds gelten als Einkünfte im Sinne des §30 des Einkommensteuergesetzes 1988. §40 Abs1 zweiter Satz ist nur bei Nachweis sowie bei Zulassung und der tatsächlichen Auflage zur öffentlichen Zeichnung anzuwenden. Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des §40 Abs2 Z1."

In §42 InvFG 1993 wurde als Abs4 angefügt:

  1. "(4)Absatz 4,Bei der Veräußerung von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds ist - auch nach Ablauf des in §30 Abs1 Z1 litb des Einkommensteuergesetzes 1988 festgesetzten Zeitraumes - ein Abzug von Spekulationsertragsteuer vom Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten vorzunehmen. Der Abzug unterbleibt, wenn der Steuerpflichtige dem Kreditinstitut eine Bestätigung der Abgabenbehörde vorlegt, daß er seiner Offenlegungspflicht in bezug auf den Anteil nachgekommen ist."

§49 Abs9 InvFG 1993 hat folgenden Wortlaut:

  1. "(9)Absatz 9,Die §§41 und 42 Abs1 sind in bezug auf die Börsenumsatzsteuer in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 noch auf Vorgänge vor dem 1. Oktober 2000 anzuwenden. Im übrigen tritt §41 am 1. Jänner 2000 in Kraft. §40 Abs1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. §42 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist nicht anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nachweislich vor dem 1. Oktober 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Spekulationsertragsteuer bis spätestens 1. Oktober 2001 bzw. 30. September 2001 zu verschieben."Die §§41 und 42 Abs1 sind in bezug auf die Börsenumsatzsteuer in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, noch auf Vorgänge vor dem 1. Oktober 2000 anzuwenden. Im übrigen tritt §41 am 1. Jänner 2000 in Kraft. §40 Abs1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2000 erfolgt ist. §42 Abs3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999, ist nicht anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nachweislich vor dem 1. Oktober 2000 erfolgt ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, diese Zeitpunkte nach Maßgabe der Möglichkeiten zur Schaffung der technischen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der Spekulationsertragsteuer bis spätestens 1. Oktober 2001 bzw. 30. September 2001 zu verschieben."

III. 1.1. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen die antragstellenden Gesellschaften aus, daß ein nach Art und Umfang eindeutig bestimmter Eingriff in ihre Rechtssphäre vorliege, welcher unmittelbar auf das Gesetz (= den Gesetzesbefehl) zurückzuführen sei.römisch drei. 1.1. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen die antragstellenden Gesellschaften aus, daß ein nach Art und Umfang eindeutig bestimmter Eingriff in ihre Rechtssphäre vorliege, welcher unmittelbar auf das Gesetz (= den Gesetzesbefehl) zurückzuführen sei.

Die ihnen auferlegten Pflichten (wobei namentlich genannt werden: "ermitteln - berechnen - abziehen - einbehalten - abführen - haften") ergäben sich eindeutig aus dem Gesetz. Zur aktuellen Betroffenheit führen die antragstellenden Gesellschaften aus, daß eine solche bereits während der Legisvakanz vorliege, weil die Bestimmungen für sie bereits tatsächlich wirksam geworden seien: "Uns treffen schon jetzt - also eben aktuell und nicht bloß potentiell - unausweichlich Aufwendungen, die weit über das hinausgehen, was üblicherweise und (nur) insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich während einer Legisvakanz für den Normunterworfenen erforderlich ist, daß er sich mit der Neuregelung vertraut macht und sich auf sie einstellt."

Vorarbeiten seien notwendig, da ansonsten ab dem Anwendungsstic

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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