RS OGH 2019/6/27 12Os136/81, 11Os39/84, 14Os107/87, 13Os115/92, 15Os17/94, 15Os25/95, 15Os102/96, 13

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Veröffentlicht am 05.11.1981
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Rechtssatz

Setzt an sich keine bestimmte Mindestdauer voraus. Je gravierender die Umstände der Tat nach deren Art und Gewichtigkeit sind, umsoweniger kommt der Dauer der Freiheitsentziehung bei der Beurteilung, ob die tatbestandliche Erheblichkeitsschwelle überstiegen war, entscheidende Bedeutung zu. Demgemäß genügt beim widerrechtlichen Festhalten des Opfers zu unzüchtigen Zwecken auch ein nur kurzfristiges Entziehen der persönlichen Freiheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0092863

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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