RS OGH 1981/11/5 7Ob739/81, 6Ob214/12g

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Veröffentlicht am 05.11.1981
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Norm

ABGB §1310

Rechtssatz

Nach den konkreten Umständen kann es der Billigkeit entsprechen, die Haftung des Schädigers auf das Maß der Deckung durch die Haftpflichtversicherung zu beschränken.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 739/81
    Entscheidungstext OGH 05.11.1981 7 Ob 739/81
  • 6 Ob 214/12g
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 214/12g
    Beisatz: Hier: Ist dem im Schädigungszeitpunkt 13-jährigen Beklagten ein gewichtiges Maß an Fahrlässigkeit anzulasten, so ist die Haftung von zwei Dritteln über die Höhe der Versicherungssumme hinaus nicht zu beanstanden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027695

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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