Norm
ABGB §1310Rechtssatz
Nach den konkreten Umständen kann es der Billigkeit entsprechen, die Haftung des Schädigers auf das Maß der Deckung durch die Haftpflichtversicherung zu beschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0027695Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2013