Norm
ABGB §863 JRechtssatz
Sinn und Zweck eines Kredites ist es in aller Regel, dem Kreditnehmer Bargeld oder ein entsprechendes Surrogat zu verschaffen, nicht dagegen, ein bei der kreditgewährenden Bank bereits bestehendes Debet abzudecken. Ein Aufrechnungsrecht der Bank besteht daher nur, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde. Grundsätzlich muß hingegen der Darlehensgegenstand dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form zugefügt werden; dies kann auch durch Erteilung einer Gutschrift auf dem laufenden Konto des Kreditnehmers geschehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019475Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00649_8100000_002