Norm
ABGB §1120 AaRechtssatz
Die Vorschrift des § 1120 ABGB wurde von der Rechtsprechung immer als eine bloß auf Bestandverträge anzuwendende Sonderregel angesehen, die auf andere, selbst ähnliche obligatorische Benützungsverhältnisse, die Dauerschuldverhältnisse darstellen, analog nicht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021161Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.12.2015