RS OGH 2015/9/17 1Ob727/81, 6Ob712/87, 7Ob604/89, 7Ob541/90, 3Ob164/15m

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Veröffentlicht am 06.11.1981
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Rechtssatz

Die Vorschrift des § 1120 ABGB wurde von der Rechtsprechung immer als eine bloß auf Bestandverträge anzuwendende Sonderregel angesehen, die auf andere, selbst ähnliche obligatorische Benützungsverhältnisse, die Dauerschuldverhältnisse darstellen, analog nicht anzuwenden ist.Die Vorschrift des Paragraph 1120, ABGB wurde von der Rechtsprechung immer als eine bloß auf Bestandverträge anzuwendende Sonderregel angesehen, die auf andere, selbst ähnliche obligatorische Benützungsverhältnisse, die Dauerschuldverhältnisse darstellen, analog nicht anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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