RS OGH 1981/11/6 1Ob727/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1981
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Norm

ABGB §936 IV
ABGB §1405

Rechtssatz

Es hat überhaupt für alle im Gesetz nicht näher geregelten Dauerschuldverhältnisse nur der dem Wesen des Schuldrechtes allein entsprechende Grundsatz zu gelten, daß die Parteien nur dann Dritten gegenüber an das Schuldverhältnis gebunden bleiben, wenn die der Übernahme des Vertrages zustimmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018851

Dokumentnummer

JJR_19811106_OGH0002_0010OB00727_8100000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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