Norm
ABGB §936 IVRechtssatz
Es hat überhaupt für alle im Gesetz nicht näher geregelten Dauerschuldverhältnisse nur der dem Wesen des Schuldrechtes allein entsprechende Grundsatz zu gelten, daß die Parteien nur dann Dritten gegenüber an das Schuldverhältnis gebunden bleiben, wenn die der Übernahme des Vertrages zustimmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018851Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00727_8100000_005