RS OGH 1981/11/6 1Ob569/81, 5Ob211/08b, 3Ob126/11t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1981
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Norm

ABGB §1168 Abs1

Rechtssatz

Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, sind Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Leute, Ereignisse in der Person des Bestellers, in seiner Unternehmung oder Wirtschaft oder die Beschaffenheit der vor von ihm beigestellten Stoffe und Sachen. Für die Zuordnung der Gefahr bei Vereitelung der Ausführung entscheidet demnach die Herkunft des Hindernisses. Wurde die Ausführung durch Umstände verhindert, die in der Sphäre des Bestellers liegen, so behält der Werkunternehmer den Anspruch auf das Entgelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 569/81
    Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 569/81
  • 5 Ob 211/08b
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 211/08b
    Vgl; Beisatz: Änderungen der Kalkulationsgrundlagen auf Seiten des Bestellers sind dessen Bereich zuzuordnen. (T1)
  • 3 Ob 126/11t
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 3 Ob 126/11t
    Vgl; Beisatz:Die Abbestellung des Werks ist grundsätzlich der Sphäre des Bestellers zuzuordnen. (T2); Beisatz: Wenn aber die Werkerstellung durch Umstände verhindert wird, die der Sphäre des Bestellers zugehören, jedoch auf schuldhaftes Verhalten des Unternehmers zurückzuführen sind, sind sie nicht als Umstände auf Seite des Bestellers zu werten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0021926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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