Norm
ABGB §176 Abs1 BRechtssatz
Auch bei einer Änderung einer schon getroffenen Elternrechtregelung nach § 177 ABGB ist ein mindestens zehnjähriges Kind zu hören; die Unterlassung der Anhörung vor einer dringenden Verfügung mit lediglich provisorischem Charakter begründet jedoch keine Nichtigkeit (Nullität).Auch bei einer Änderung einer schon getroffenen Elternrechtregelung nach Paragraph 177, ABGB ist ein mindestens zehnjähriges Kind zu hören; die Unterlassung der Anhörung vor einer dringenden Verfügung mit lediglich provisorischem Charakter begründet jedoch keine Nichtigkeit (Nullität).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0006973Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00740_8100000_001