Norm
ABGB §983Rechtssatz
Ein Kontokorrentkreditgeschäft ist dadurch gekennzeichnet, daß der Kreditnehmer jederzeit Rückzahlungen vornehmen bzw Außenstände auf sein Konto überweisen lassen und so das Debet mindern kann, bei erneutem Kreditbedarf aber während der Laufzeit des Kontokorrentkredits diesen immer wieder bis zu dem vereinbarten Limit in Anspruch nehmen darf. Dementsprechend hat der Kreditgeber zwar jederzeit das Recht, zugunsten des Kontos des Kreditnehmers geleistete Zahlungen oder vorgenommene Überweisungen das Debet mindernd in das Kontokorrent einzustellen; mangels besonderer Vereinbarungen hat er aber während der Laufzeit des Kredits keinen klagbaren Anspruch darauf, daß Einzahlungen oder Überweisungen auf das Konto des Kreditnehmers getätigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0019373Dokumentnummer
JJR_19811110_OGH0002_0050OB00312_8100000_001