RS OGH 1989/1/24 6Ob719/81; 6Ob639/85; 2Ob553/88

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Veröffentlicht am 11.11.1981
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Rechtssatz

Es findet sich keine gesetzliche Bestimmung, aus welcher entnommen werden könnte, daß ein geschiedener Ehegatte den Anspruch nach den §§ 81 ff EheG nicht auch gegen die Verlassenschaft nach dem anderen Ehegatten im außerstreitigen Verfahrens geltend machen könnte. Es kann daher ein auf die §§ 81 ff EheG gestützter Antrag nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der andere Ehegatte bereits verstorben ist.Es findet sich keine gesetzliche Bestimmung, aus welcher entnommen werden könnte, daß ein geschiedener Ehegatte den Anspruch nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht auch gegen die Verlassenschaft nach dem anderen Ehegatten im außerstreitigen Verfahrens geltend machen könnte. Es kann daher ein auf die Paragraphen 81, ff EheG gestützter Antrag nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil der andere Ehegatte bereits verstorben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0005817

Im RIS seit

11.11.1981

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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