RS OGH 1981/11/11 3Ob577/81, 3Ob621/86, 6Ob506/88, 1Ob584/89, 1Ob529/93, 8Ob137/08t, 3Ob186/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1981
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Norm

ABGB §880a B
ABGB §1346 B

Rechtssatz

Genügt auch bei der üblichen Garantie "auf erstes Anfordern" die (bloße) Behauptung des Begünstigten, der Garantiefall sei eingetreten, ohne dass der Begünstigte nachzuweisen braucht, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie vorliegen, weil die Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlages der Bank entzogen ist, verspricht doch die Bank dem Begünstigten Zahlung nicht schlechthin, sondern nur für den Garantiefall.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 577/81
    Entscheidungstext OGH 11.11.1981 3 Ob 577/81
    Veröff: EvBl 1982/23 S 71 = ÖBA 1982,207 (mit kritischer Besprechung von Schinnerer)
  • 3 Ob 621/86
    Entscheidungstext OGH 19.11.1986 3 Ob 621/86
    Auch; nur: Genügt auch bei der üblichen Garantie "auf erstes Anfordern" die (bloße) Behauptung des Begünstigten, der Garantiefall sei eingetreten, ohne dass der Begünstigte nachzuweisen braucht, daß die sachlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie vorliegen. (T1) Veröff: RdW 1987,156
  • 6 Ob 506/88
    Entscheidungstext OGH 11.02.1988 6 Ob 506/88
    Vgl auch; Veröff: RdW 1988,320
  • 1 Ob 584/89
    Entscheidungstext OGH 26.04.1989 1 Ob 584/89
    Auch; Veröff: SZ 62/75 = ÖBA 1989,1131 = WBl 1989,284
  • 1 Ob 529/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 529/93
    Auch; Beisatz: Die Garantiebank muss auch bei einer Garantie "auf erstes Anfordern" prüfen, ob der Begünstigte sein formgerecht oder fristgerecht erhobenes Zahlungsbegehren eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. (T2) Veröff: ÖBA 1993,985 = RdW 1993,361
  • 8 Ob 137/08t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 137/08t
    Vgl; Beisatz: Eine Prüfung der materiellen Berechtigung des Zahlungsverlangens im Zusammenhang mit dem Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigten ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Voraussetzungen für den Abruf einer Garantie („auf erste Aufforderung" - wie hier) zwischen Garantiebank und Begünstigten, soweit dies nicht in der Garantie festgehalten wurde. (T3); Beisatz: Hängt die Auszahlung der Bankgarantie nur von einer Erklärung des Begünstigten ab, so ist zwar diese Erklärung als Anspruchsvoraussetzung entsprechend den formellen Kriterien der Garantiestrenge zu prüfen, nicht aber die inhaltlichen Voraussetzungen im Valutaverhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigten. (T4)
  • 3 Ob 186/10i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 186/10i
    Auch; Beis ähnlich wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017008

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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