RS OGH 1981/11/11 3Ob630/81

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Veröffentlicht am 11.11.1981
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Norm

ABGB §916 B
HGB §335

Rechtssatz

Es ist richtig, daß den Parteien im Gesellschaftsrecht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist und daher auch die Gründung einer sogenannten atypischen stillen Gesellschaft zulässig ist, bei der nach dem Gesellschaftsvertrag der stille Gesellschafter das volle Unternehmerrisiko trägt. Wenn dies aber nur geschieht, um Bestimmungen der Gewerbeordnung zu umgehen, dann ist ein solcher Gesellschaftvertrag nichtig und unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 630/81
    Entscheidungstext OGH 11.11.1981 3 Ob 630/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018086

Dokumentnummer

JJR_19811111_OGH0002_0030OB00630_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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