Norm
ABGB §916 BRechtssatz
Es ist richtig, daß den Parteien im Gesellschaftsrecht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist und daher auch die Gründung einer sogenannten atypischen stillen Gesellschaft zulässig ist, bei der nach dem Gesellschaftsvertrag der stille Gesellschafter das volle Unternehmerrisiko trägt. Wenn dies aber nur geschieht, um Bestimmungen der Gewerbeordnung zu umgehen, dann ist ein solcher Gesellschaftvertrag nichtig und unwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018086Dokumentnummer
JJR_19811111_OGH0002_0030OB00630_8100000_001