RS OGH 1981/11/11 3Ob590/81

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Veröffentlicht am 11.11.1981
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Norm

EheG §97 Abs2
  1. EheG § 97 heute
  2. EheG § 97 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. EheG § 97 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Es geht nicht an, unter Außerachtlassung der Formvorschrift des § 97 Abs 2 EheG rechtswirksam eine Vereinbarung unter der Voraussetzung der vorläufigen Fortsetzung der Ehe für einen ungewissen und wie sich gezeigt hat, tatsächlich längeren Zeitraum abzuschließen. Daß gerade ein Scheidungsverfahren anhängig war, als es zum Abschluß der Vereinbarung kam, genügt auch nicht, weil dieses Scheidungsverfahren später nie fortsetzt wurde.Es geht nicht an, unter Außerachtlassung der Formvorschrift des Paragraph 97, Absatz 2, EheG rechtswirksam eine Vereinbarung unter der Voraussetzung der vorläufigen Fortsetzung der Ehe für einen ungewissen und wie sich gezeigt hat, tatsächlich längeren Zeitraum abzuschließen. Daß gerade ein Scheidungsverfahren anhängig war, als es zum Abschluß der Vereinbarung kam, genügt auch nicht, weil dieses Scheidungsverfahren später nie fortsetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 590/81
    Entscheidungstext OGH 11.11.1981 3 Ob 590/81
    Veröff: MietSlg 33535

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057634

Dokumentnummer

JJR_19811111_OGH0002_0030OB00590_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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