RS OGH 1981/11/11 3Ob590/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.1981
beobachten
merken

Norm

EheG §97 Abs2

Rechtssatz

Es geht nicht an, unter Außerachtlassung der Formvorschrift des § 97 Abs 2 EheG rechtswirksam eine Vereinbarung unter der Voraussetzung der vorläufigen Fortsetzung der Ehe für einen ungewissen und wie sich gezeigt hat, tatsächlich längeren Zeitraum abzuschließen. Daß gerade ein Scheidungsverfahren anhängig war, als es zum Abschluß der Vereinbarung kam, genügt auch nicht, weil dieses Scheidungsverfahren später nie fortsetzt wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 590/81
    Entscheidungstext OGH 11.11.1981 3 Ob 590/81
    Veröff: MietSlg 33535

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057634

Dokumentnummer

JJR_19811111_OGH0002_0030OB00590_8100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten