RS OGH 1981/11/12 7Ob46/81, 7Ob24/94, 7Ob164/98p, 7Ob230/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.1981
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Norm

ABS Art11
AMB Art7
VersVG §64

Rechtssatz

Die Parteien können sich von den AVB (hier Art 11 Abs 2 ABS und Art 7 AMB) abweichende Verfahrensregeln für das Sachverständigenverfahren einigen. Wird in einem solchen Fall das Sachverständigenverfahren unter Beachtung dieser Verfahrensregeln durchgeführt, so ist die von den Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffene Feststellung durch die Parteien verbindlich, wenn sie dies vereinbart haben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 46/81
    Entscheidungstext OGH 12.11.1981 7 Ob 46/81
    Veröff: SZ 54/167 = VersR 1984,696
  • 7 Ob 24/94
    Entscheidungstext OGH 08.06.1994 7 Ob 24/94
    Auch
  • 7 Ob 164/98p
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 164/98p
    Vgl auch; Beisatz: Die nicht bedingungsgemäß - unter Missachtung der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Verfahrensregeln - erfolgte Feststellung (hier: des Invaliditätsgrades) durch Sachverständige kann im Fall der Billigung der Verfahrensabweichungen durch beide Parteien verbindliche Wirkung entfalten, sofern sie nicht offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. (T1)
    Beisatz: Hier: AUVB - Ärztekommission. (T2)
  • 7 Ob 230/15x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 230/15x
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0080438

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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